Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A. Geltung
1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der adullam 2013 gGmbH – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt – erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge und Vereinbarungen, die zwischen den Auftraggebern und dem Auftragnehmer geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn für den Fall eines neuen oder veränderten Vertragsabschlusses, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart oder vorgelegt werden.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen erfolgen, so dienen diese Hinweise lediglich der Klarstellung.
B. Vertragsabschluss, Vertragsänderung
1. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich nicht bindend. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2. Jegliche Ergänzungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Erfordernis der Schriftform selbst.
C. Angebotserstellung und Leistungsempfang
1. Der Auftragnehmer wird nur dann ein Angebot erstellen, wenn die Anfrage unter Verwendung des Anfrageformulars schriftlich erfolgt. Das Formular muss entsprechend den Vorgaben vollständige und zutreffende Angaben enthalten. Sollten unvollständige oder unrichtige Angaben zur Angebotserstellung dem Auftragnehmer übermittelt werden, so haftet der Auftraggeber voll umfänglich für jegliche Schäden auch bei einer daraus entstehenden Leistungsverweigerung durch den Auftragnehmer.
2. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin einen Lageplan (Skizze/Karte) des Veranstaltungsgeländes nebst Stellplan und Lkw befahrbarer Zufahrt für den Bühnen-Lkw dem Auftragnehmer vorzulegen. Der Auftraggeber stellt ordnungsgemäße, zugelassene und ausreichende Stromanschlüsse zum Betrieb nach Angabe des Auftragnehmers direkt am Stellplatz zur Verfügung oder der Auftragnehmer versorgt gegen gesonderte Berechnung die Bühne über einen Generator mit der notwendigen Energie. Dies muss aber bereits im Leistungsvertrag vereinbart werden. Wird wie vereinbart kein ausreichender Stromanschluss vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages verweigern. Gleichwohl bleibt der Auftraggeber zur Entrichtung der kompletten Leistungskosten verpflichtet.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Erfüllung aller im Zusammenhang mit der Vertragsausführung eventuell notwendigen behördlichen Auflagen zu sorgen und übernimmt die hierfür anfallenden Gebühren, insbesondere trägt der Auftraggeber etwa anfallende Steuern, die GEMA-Gebühren, TÜV bzw. Gebühren zur Gebrauchsabnahme, sowie Kosten für Künstler und Beiträge für die Künstlersozialkassen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Bühnen-Lkw den vorgesehenen Stellplatz anfahren kann. Dabei ist auf geeignete Wege, Durchfahrtsrechte und sonstige behördliche Genehmigungen zu achten. Die notwendigen Kosten und beim Befahren entstandene Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Bühnen-Lkw öffentliche und für den Lkw zugelassene Straßen und Wege verlässt, um den Stellplatz zu erreichen. Um mögliche Schäden oder Unfälle zu vermeiden, kann der Fahrer die vom Auftraggeber geforderte Route verweigern, auch wenn keine alternativen Zufahrten vorhanden sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Leistungsgebühren durch den Auftraggeber bleibt dabei unberührt, selbst wenn dadurch eine Leistungserbringung unmöglich wird. (E.5)
D. Zahlungsbedingungen und Leistungsvorbehalt
1. Nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist vom Auftraggeber eine Anzahlung der Leistungskosten ohne die An/-Abfahrtkosten in Höhe von 25% binnen 14 Tagen zu erbringen. Alle Preisangaben erfolgen in Euro.
2. Die verbleibenden Leistungskosten in Höhe von 75% und zusätzlich die An/-Abfahrtskosten sind vom Auftraggeber bis 1 Monat vor dem Leistungsdatum zu erbringen.
3. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug vom Auftraggeber vor Aufbau vollständig zu leisten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4. Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder die Fristen nicht einhalten, hat der Auftragnehmer das Recht auf Verweigerung der Leistung. Die bereits geleistete Anzahlung von 25% (D.1) wird dann vom Auftragnehmer nicht mehr erstattet und als Aufwandsentschädigung und Stornogebühr vereinnahmt. Bei nicht einhalten der Zahlungsfristen kann es zur Verzögerung der Anfahrt und dem Aufbau kommen. Ein Schadensersatz durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer kann hierbei jedoch nicht geltend gemacht werden.
E. Schadensersatz
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch ohne ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Vertrage zurückzutreten.
2. Macht der Auftraggeber von seinem Recht nach E.1. Gebrauch oder lehnt er die Durchführung des Vertrages aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen ab, kann der Auftragnehmer unter gleichzeitiger Verweigerung der Erfüllung des Vertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung wie folgt verlangen:
3. Wenn die Weigerungserklärung mehr als ein Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei dem Auftragnehmer eingeht 25% der vereinbarten Leistungskosten ohne An/-Abfahrtkosten.
4. Wenn die Weigerungserklärung weniger als einen Monat vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei dem Auftragnehmer eingeht 50% der vereinbarten Leistungskosten ohne An/-Abfahrtkosten.
5. Wenn die Weigerungserklärung nach dem Eintreffen des Bühnen-Lkw an dem vereinbarten Veranstaltungstermin bei dem Auftragnehmer eingeht 100% der vereinbarten Leistungskosten und zusätzlich 100% der An/-Abfahrtkosten.
6. Die Regelungen gelten auch bei höherer Gewalt. Insbesondere Veränderungen der Wetterlage gelten hierbei nicht als höhere Gewalt und sind vom Auftraggeber einzukalkulieren.
7. Die Bühne und die mit angemietete Bühnenausstattung sind in einem sauberen und funktionsfähigen Zustand zurückzugeben. Etwaige Schäden, die an den Geräten festgestellt werden, sind auf Kosten des Auftraggebers zu beseitigen, auch wenn diese Schäden durch Dritte entstanden sind.
F. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängel
1. Ist der Leihgegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Auftraggebers nach Wahl des Auftragnehmers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Feststellung von Mängeln muss dem Auftragnehmer sofort, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, angezeigt werden.
2. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb dieser Frist oder schlägt sie fehl, hat der Auftraggeber das Recht, eine Minderung der Leistungskosten zu verlangen.
3. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
4. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Untergrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5. Der Auftragnehmer schließt eine Haftung für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder für eine Verzögerung aus, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. beim Start zur Anfahrt nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Unwetter, Anfahrtsverzögerungen, Kraftstoffmangel) verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
6. Nimmt der Auftraggeber oder Dritte Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen, die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen oder eigene Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durch eigene Mitarbeiter oder vom Auftragnehmer nicht autorisierte Dritte vor, entfällt jegliche Gewährleistung. Der Auftragnehmer behält sich in diesem Falle Schadensersatzansprüche vor.
7. Der Auftraggeber hat die Bühne und die Ausstattung unverzüglich nach dem Aufbau auf Mängel zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.
8. Unterlässt der Auftraggeber diese Abnahme oder diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der durchgeführten Prüfung nicht erkennbar war.
9. Ebenso prüft der Auftragnehmer nach Veranstaltungsende bzw. vor dem Abbau die Bühne und die Bühnenausstattung auf entstandene Schäden. Zeigt sich ein Mangel wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber vor Ort informieren und ein Schadensprotokoll erstellen. Dies dient der Kostenübernahme für die Schadensbehebung durch den Auftraggeber.
G. Haftung
1. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften –soweit vertraglich nicht anders geregelt- nicht für einfache Fahrlässigkeit.
2. Der Auftragnehmer übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keinerlei Aufsichtspflichten. Soweit diese nicht auf andere Personen übertragen sind, ist der Auftraggeber aufsichtspflichtig.
3. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 25.000,-EUR je Schadensereignis und auf 50.000,-EUR insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
H. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
I. Salvatoresche Klausel
Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit sie gesetzlich zulässig sind. Sollte sich herausstellen, dass einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der ungültigen Klausel tritt eine gesetzlich zulässige Klausel, die dem durch Auslegung zu ermittelndem Willen, insbesondere dem wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am besten entspricht. Im Zweifel finden die Vorschriften des BGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig waren, Anwendung.
AGB der „adullam 2013 gemeinnützige GmbH“, Stand 01.01.2023